一般商业条款

(以下为)一般商业条款和条件的德语版本

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Marianne Friese Consulting GmbH
(Stand Januar 2024)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Marianne Friese Consulting GmbH (im Folgenden MFC) und ihren Auftraggebern (im Folgenden Kunden) und werden ohne Weiteres Bestandteil dieser Vertragsverhältnisse. Sie gelten nicht für bloße Einzelmaßnahmen wie Rat und Auskunft bei Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben.
  2. Individuelle Regelungen und schriftliche Absprachen, die in Beratungsverträgen mit den Kunden abgeschlossen werden, gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese vertraglichen Regelungen und Absprachen werden durch die AGB lediglich ergänzt.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. MFC erbringt Unternehmensberatungsdienstleistungen im Bereich Marktforschung & -erkundung, internationales Projektmanagement, Naming & Branding, und interkulturelle Kommunikation & Coaching. Die konkreten Leistungen und deren Umfang ergeben sich aus dem individuellen Beratungsvertrag zwischen MFC und dem Kunden.
  2. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Beratungsvertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen von MFC sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Kunden abschließend erbracht worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
  3. MFC ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. Von Dritten oder vom Kunden gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Eine weitergehende Prüfung ist nicht geschuldet.

§ 3 Vertragsabschluss, Leistungsänderungen

  1. Verträge zwischen MFC und den Kunden kommen durch die schriftliche Annahme eines „Scope of Works (SoW)“ oder durch eine schriftliche Vereinbarung zu Stande.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen MFC rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Auf das Verlangen von MFC hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich oder in Textform zu bestätigen.

§ 5 Honorar und Zahlungsbedingungen

  1. Das Honorar für die Beratungsdienstleistungen von MFC wird im SoW oder in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Kunden individuell festgelegt. Es handelt sich um Leistungen aufgrund eines Dienstvertrages gemäß § 611 ff. BGB. Ein Erfolg der Dienstleistung wird nicht geschuldet.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig und sofort ohne Abzüge zu zahlen.
  4. Bei Zahlungsverzug ist MFC berechtigt, den Kunden unter Setzung einer Frist von einer Woche und unter Hinweis auf das Entstehen von Verzugszinsen in Höhe von 9% über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu mahnen.
  5. Eine Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen und Auslagenersatz ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. § 215 BGB bleibt unberührt.
  6. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, steht MFC ein dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechender Anteil der Vergütung zu.

Wird der Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so steht MFC zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der nachstehend vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist ein Anspruch auf 90% der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung zu.

§ 6 Höhere Gewalt und Rücktrittsrechte

  1. Treten Ereignisse Höherer Gewalt (d.h. Ereignisse, die selbst bei Einhaltung der äußersten Sorgfaltspflicht weder vorausgesehen noch verhütet werden können) von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 10 Kalendertagen) ein, so wird MFC den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist MFC berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  2. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Ergibt sich aus dem Verhalten des Kunden der begründete Verdacht, dass der Kunde sich nicht vertragsgetreu verhält und somit seine vertraglichen Verpflichtungen oder Mitwirkungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, bzw. will, so ist MFC berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Für den Fall eines Rücktritts ist MFC berechtigt, eine Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Sollte der Kunde bereits seinerseits Vergütungszahlungen erbracht haben, ist MFC berechtigt durch Aufrechnung ganz oder teilweise zu kürzen. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind gegenüber dem Kunden offen zu legen.

§ 7 Kündigung und Vertragsbeendigung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, können unbefristete Beratungsverträge durch beide Parteien mit einer Frist von 60 Tagen zum Quartalsende in Text- oder Schriftform gekündigt werden. Befristete Beratungsverträge mit Gültigkeit für spezifische Projekte oder einen festgelegten Zeitraum können nicht gekündigt werden. Die Rücktrittsrechte sowie das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
Die Abänderung der Kündigungsfristen ist individualvertraglich zulässig.

§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz
MFC verpflichtet sich, alle Informationen und Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, gesetzliche Bestimmungen dies erfordern oder die Vertragsparteien ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Weitergabe erklären.

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung gegenüber dem Kunden bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den nachfolgenden Ziffern keine abweichende Regelung getroffen ist.
  2. Eine Haftung von MFC bei Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
    a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seitens MFC und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen seitens MFC;
    b) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MFC;
    c) Im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war (Verzugsschaden);
    d) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
    e) im Falle gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Die Regelungen über ein Mitverschulden des Kunden (§254 BGB) bleiben unberührt.

§ 10 Rechte an den Arbeitsergebnissen
Der Kunde gewährleistet, dass die im Rahmen des Auftrags von MFC gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit MFC.

§ 11 Zurückbehaltungsrecht
Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen von MFC aus dem Beratungsvertrag steht MFC an zu überlassenen Unterlagen und Daten ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit MFC nicht zur Vorleistung verpflichtet ist. Das Zurückbehaltungsrecht gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

§ 12 Aufbewahrung von Unterlagen
Die Pflicht von MFC zur Aufbewahrung der Unterlagen und Daten aus dem Beratungsverhältnis erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung seitens der MFC an den Kunden im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 12 Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 13 Abtretung
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit MFC dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung seitens der MFC abgetreten werden. § 354a HGB (Abtretung von Geldforderungen) bleibt unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Berlin Lichtenberg, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
  3. Diese Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen MFC und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. MFC ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gilt stattdessen diejenige zulässige Bestimmung, die den Willen beider Vertragsparteien am nächsten kommt. Dabei ist der wirtschaftliche Zweck der Klausel zu berücksichtigen.
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